Das Verfassungsgericht folgt im Aufbau und in den Verfahrensarten ganz den Karlsruher Modell.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (BGH, NJW 1995, 2851 (2852) zu § 46 WEG m.w.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)