Nicht einmal, wenn Einwände gegen die Besetzung der in vorliegender Sache erkennenden StrK von einem der sonstigen Verfahrensbet. erhoben worden wären, hätte dies zu einer der Bf. günstigeren Beurteilung ihrer Weigerungshaltung führen können.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)