Rügt also ein in erster Instanz verurteilter Angeklagter im Revisionsverfahren zu Recht Verfahrensfehler, und muss der Prozess deshalb wiederholt werden, wird die Dauer des Revisionsverfahrens zur Verfahrensdauer hinzugerechnet.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.12.2005)
Vielmehr geht es in Ansbach darum, ob es ein 'schwerer Verfahrensfehler' war, daß die ablehnende Entscheidung seinerzeit nur vom Münchner Kulturausschuß getroffen und nicht nochmals von der Vollversammlung bestätigt wurde.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)