Verfahrensrechtlich

  1. Sind hingegen Rückstände vorhanden mit der Folge, daß das Recht insoweit fortbesteht, ist eine Grundbuchberichtigung nicht möglich. Verfahrensrechtlich bedarf die Löschung der Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)