Den Abschluß des Scoping bildet die schriftliche Unterrichtung durch die zuständige Behörde. Auch dieser Verfahrensschritt wird konstruktiv geregelt, allerdings unter Verzicht auf die Vorgabe von festen Gliederungspunkten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zudem kann, beginnend mit der Ankunft, bei jedem Verfahrensschritt ein eventuell schon vor der Wiedereinreise beauftragter Vertrauensanwalt hinzugezogen werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)