Vergütungsäquivalent

  1. Das schlüssige Verhalten beider Vertragsparteien macht die Weihnachtsgratifikation in einem solchen Fall zu einem festen, zusätzlichen, vertraglich vereinbarten Vergütungsäquivalent, das der Dienstherr zu zahlen verpflichtet ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)