Da das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruhe und den Arbeitnehmern für diese Zeit kein Vergütungsanspruch zustehe, entfalle für den Zeitraum auch der Anspruch auf die Sondervergütung.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit hat er jedoch nicht.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)