Noch offene Lohnansprüche, Sonderzahlungen und sonstige Vergütungsbestandteile, zu denen auch Überstunden gehören, gehen automatisch auf die Erben über.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.01.2005)
Solche Sonderzahlungen werden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und dann erst am vereinbarten Fälligkeitstermin ausbezahlt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)