Vergütungsnachzahlungsansprüche

  1. Für beide Arbeitnehmer behielt die Bekl. Anteile aus dem 77%-Tronc in Höhe der möglicherweise zu erwartenden Vergütungsnachzahlungsansprüche für die Zeit ab Kündigungsausspruch bis zum 31. 12. 1990 zurück. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)