Anfang Mai hatte bereits die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden, dass die digitale Vervielfältigung auch in die gesetzliche Vergütungspflicht für privates Überspielen einzubeziehen sei.
( Quelle: )
Aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls hat der deutsche Gesetzgeber etwa die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken und die private Kopie in engen Grenzen von der Erlaubnis- und Vergütungspflicht freigestellt.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht des Bekl. aus einem Internatsschulvertrag (Meisterkurs an einer Holzfachschule), den der Bekl. meint, außerordentlich wirksam gekündigt zu haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)