Vergütungspflicht

  1. Anfang Mai hatte bereits die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden, dass die digitale Vervielfältigung auch in die gesetzliche Vergütungspflicht für privates Überspielen einzubeziehen sei. ( Quelle: )
  2. Aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls hat der deutsche Gesetzgeber etwa die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken und die private Kopie in engen Grenzen von der Erlaubnis- und Vergütungspflicht freigestellt. ( Quelle: Die Zeit 1996)
  3. Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht des Bekl. aus einem Internatsschulvertrag (Meisterkurs an einer Holzfachschule), den der Bekl. meint, außerordentlich wirksam gekündigt zu haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)