Fragen der Bonitätsüberwachung hat der Versicherer durch andere Verhaltensvorschriften, etwa mit den §§ 3 und 8 AVB geregelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In manchen Landesteilen seien sogar wieder die Kleidungs- und Verhaltensvorschriften aus der Zeit der radikalislamischen Taliban-Herrschaft in Kraft.
( Quelle: ZDF Heute vom 18.12.2002)