Waren dagegen einfache Fragen, die rascheste Verständigung ermöglichen, Gegenstand des neuen Verhandlungsteils, genügt eine erneute Beratung durch Verständigung im Sitzungssaal (BGHSt 24, 170, 171 = NJW 1971, 2082).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)