Zudem müsse die Verjährungsfrage geprüft werden.
( Quelle: Die Welt vom 01.12.2005)
Nicht zuzustimmen ist aber der Behandlung der Verjährungsfrage. Der Rechtsfolgenverweis in § 852 III BGB auf das Bereicherungsrecht ist umfassend und betrifft auch die dort geltende Verjährung (11).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)