Denn auch solche Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfahrenstypik, die die Feststellung rechtfertigt, daß sich die Gefahr, der sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Staatsanwalt Hans-Walter Müssig ist davon überzeugt, daß die katastrophalen Folgen des Brandes hätten verhindert werden können, wenn die vorgeschriebenen "Verkehrssicherungspflichten sorgfältig beachtet" worden wären.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)