Beschwerden über sexuelle Belästigungen muß er prüfen und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung ergreifen (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, in schwerwiegenden Fällen Kündigung des Verletzers).
( Quelle: Ihre Rechte als Arbeitnehmer von A-Z; UB Media)