Dies schreibt auch die hessische Gemeindeordnung ihren Kommunen vor, wenn sich der Wert eines Vermögensgegenstands nicht zweifelsfrei festlegen lässt.
( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
Der öffentliche Restitutionsanspruch ist demnach als quasi-dingliche Last zu verstehen, der der Zuordnungsberechtigte solange ausgesetzt bleibt, wie er Eigentümer des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)