Sachenrechtlich stellt sich die Frage, wie die Grundbuchsituation möglichst rasch der wirtschaftlichen Lage (Vermögenslosigkeit) angepaßt werden kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn die aus § 2 I 2 LöschG folgende Vermutung der Vermögenslosigkeit kann nur entkräftet sein, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Gesellschaft zum Jetztzeitpunkt Vermögen besitzt und die Löschung deshalb nicht gerechtfertigt ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)