Der Abzug von Schuldzinsen setzt mithin nicht nur voraus, daß die Darlehensmodalitäten einem Fremdvergleich standhalten, sondern weiterhin, daß im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Von Konkursverschleppung, Vermögensverschiebung und gravierenden Satzungsverstößen war die Rede.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.04.2005)