Die Kommission schlage daher vor, die Vermutungsregelung nur anzuwenden, wenn die Betroffenen selbst die Aufklärung verhinderten, indem sie wesentliche Auskünfte über ihre Tätigkeit verweigerten.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Um die Zielgenauigkeit der Vermutungstatbestände zu erhöhen, hat die Kommission empfohlen, dass die Vermutungsregelung nur dann greift, wenn drei von fünf (bisher zwei von vier) Kriterien vorliegen.
( Quelle: Welt 1999)