Dem Verordnungsgeber war bekannt, daß in den zwischen dem Krankenhausträger und den leitenden Abteilungsärzten bis dahin abgeschlossenen Verträgen regelmäßig das Liquidationsrecht an die Unterbringung in der 1. und 2. Pflegeklasse gekoppelt war.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)