Insoweit könnte dieser eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erheben; im übrigen wäre er auf eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage verwiesen, d.h. praktisch auf die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (53).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)