Versetzungsmöglichkeit

  1. Zu berücksichtigen sind jedoch jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls. Die Arbeitgeberin hat eine zulässige Versetzungsmöglichkeit vorgetragen, die zur Vermeidung von Einbußen geführt hätte. Diese Tatsache war nicht bestritten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)