Das hat zur Folge, daß der Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungs-Beiträge sowie die Steuerfreiheit der Versicherungserträge zu versagen sind, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände nach § 10 II 2 lit. a bis c EStG ist erfüllt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Weil die Österreicher immer weniger arbeiten, ihre Lebenserwartung andererseits ansteigt, werden demnächst den Rentenaufwendungen in Höhe von 41 Milliarden Mark Versicherungserträge von nur 32 Milliarden Mark gegenüberstehen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)