Versicherungsfalls

  1. In der Lebensversicherung ist es selbstverständlich, daß die Prämienzahlungspflicht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfalls) endet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bezugsrechte. Der Begünstigte erwibt, soweit der Versicherungsnehmer (ArbGeb.) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Konkret: Wenn einem Versicherten deswegen mulmig wird, weil er seine hohen Prämien nicht durch Herbeiführung eines Versicherungsfalls wieder "hereinholt", sind die Bedingungen falsch justiert. ( Quelle: Welt 1997)