In der Lebensversicherung ist es selbstverständlich, daß die Prämienzahlungspflicht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfalls) endet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bezugsrechte. Der Begünstigte erwibt, soweit der Versicherungsnehmer (ArbGeb.) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Konkret: Wenn einem Versicherten deswegen mulmig wird, weil er seine hohen Prämien nicht durch Herbeiführung eines Versicherungsfalls wieder "hereinholt", sind die Bedingungen falsch justiert.
( Quelle: Welt 1997)