Ein solches Vorgehen, so die Richter, würde wesentliche Rechte des Versicherten derart einschränken, daß der Versicherungszweck gefährdet sei.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Es ist der Versicherungszweck, den man nicht unbedingt auf Hauptversammlungen diskutieren möchte.
( Quelle: Die Zeit (26/2003))
Die Beiträge sollten daher auch nur gruppennützig und für den jeweiligen Versicherungszweck eingesetzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)