Die "reine" Gesamtversorgungszusage garantiert dem Arbeitnehmer, daß die Betriebsrente die Versorgungslücke zwischen anderweitigem Ruhestandseinkommen und einem zugesagten, d. h. exakt definierten, Versorgungseinkommen abdeckt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)