Versorgungsform

  1. Es kommt weder auf die Versorgungsform an noch darauf, ob eine Rente oder ein einmaliger Kapitalbetrag geschuldet wird. Maßgebl. ist der nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung oder Zusage zu ermittelnde Zweck der Leistung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dabei sind der Patient und seine Behandlungsbedürfnisse entscheidend für die Wahl der Versorgungsform und Behandlungsart. ( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)