Versorgungsgrads

  1. Insgesamt ergibt sich danach unter Anwendung des zwischen den Parteien unstreitigen Nettofaktors und des Versorgungsgrads von 75,1 %, daß die relative Obergrenze bei einem Monatsgehalt von 2107,75 DM lag. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)