Verständigte man sich darauf, die Körperschaftsteuerbelastung mit 35 Prozent als Endbesteuerung auszugestalten, wäre es nur ein kleiner zusätzlicher Schritt zu einer entsprechend bemessenen Abgeltungssteuer für Zinseinkünfte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.11.2002)