Manche Versteigerungsbedingungen räumen dem Auktionator sogar die Möglichkeit ein, telefonische Gebote zuzulassen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 16.06.2001)
Die Versteigerungsbedingungen verpflichten den Bieter in der Regel, innerhalb von drei Wochen nach Zuschlagserteilung die Genehmigung vor dem Notar zu erklären.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.06.2001)