Diese Vertragsregelung stellt im Hinblick auf die nicht unerhebliche Einschränkung des Kunden in seiner Dispositionsfreiheit, der ein berücksichtigungswertes Interesse der Bekl. nicht entgegensteht, eine den Kunden nicht zumutbare Belastung dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Läßt sich hingegen die Besserstellung im voraus feststellen, so besteht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TVG kein Bedenken dagegen, "wechselnde Geltungszeiträume" der Tarif- und Vertragsregelung zu vereinbaren.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)