Vertragsregelung

  1. Diese Vertragsregelung stellt im Hinblick auf die nicht unerhebliche Einschränkung des Kunden in seiner Dispositionsfreiheit, der ein berücksichtigungswertes Interesse der Bekl. nicht entgegensteht, eine den Kunden nicht zumutbare Belastung dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Läßt sich hingegen die Besserstellung im voraus feststellen, so besteht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TVG kein Bedenken dagegen, "wechselnde Geltungszeiträume" der Tarif- und Vertragsregelung zu vereinbaren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)