Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde.
( Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)
Deswegen müsse ein Stellvertreter 'der gleichen Fraktion angehören beziehungsweise zumindest von der gleichen Fraktion vorgeschlagen werden wie der Vertretene'.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)