Der Vertriebshändlervertrag als solcher ist demzufolge kein Kaufvertrag i. S. des UN-Kaufrechts. Die in Durchführung eines Vertriebshändlervertrages abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte hingegen unterliegen im Zweifel dem UN-Kaufrecht (10).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)