Bei dem Schwesterunternehmen B. müßte, sobald die Produktions- oder Vertriebstätigkeit dort eigenen Betriebscharakter annimmt, ein neuer BetrR und weiter ein GesamtbetrR errichtet werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Den betroffenen Mitarbeitern der Hamburg- Mannheimer werde eine selbstständige Vertriebstätigkeit angeboten.
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 17.11.2005)