Verwalteramt

  1. Sofern das Verwalteramt vor oder mit Ablauf des Wirtschaftsjahres endet, ist der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet (86), es sei denn, Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag sehen eine andere Regelung vor (87). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)