Dann verweist er auf die Paragrafen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und schlägt vor, einen Erziehungshelfer für den Sohn einzusetzen.
( Quelle: Die Zeit (25/2003))
Immerhin erlaubt Artikel 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bürgern Einsicht in Akten zu nehmen, soweit sie selbst persönlich betroffen sind.
( Quelle: Telepolis vom 29.03.2002)