Verwaltungsvollstreckung

  1. Mit der Anordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gegeben sind (so ausdrücklich § 26 II ThürVwZG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)