Rechtsfolgen, die sich aus einer Klauselwendung erst vor umfangreichem rechtlichen Fachwissen ergeben, gelten zu Lasten des Verwenders nicht als vereinbart.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die "voraussetzbare Sachkunde des Verwenders" zielt nicht auf Vermittlung, die Geschichte der Schrift kristallisiert sich in der "Vorschrift": "Man hat schon immer an Menschen geschrieben, als wären die Menschen Apparate."
( Quelle: TAZ 1997)
Dort heißt es: "Form und Ausführlichkeit sollen auf die Eigenart des Erzeugnisses und die voraussetzbare Sachkunde des Verwenders abgestimmt sein."
( Quelle: TAZ 1997)