Volkseigentums

  1. Die sachenrechtliche Einheit von Grundstück und aufstehendem Gebäude entspricht dem früheren Rechtszustand, der von der Unteilbarkeit des Volkseigentums ausging. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dazu sprach die Generalregelung des Art. 233 § 2 II EGBGB aus, wem das Volkseigentum zufalle, richte sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums. Das ist in erster Linie das Treuhandgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Übernahme und Verwaltung erfolgten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Übertragung des Volkseigentums auf die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. 10. 1948 (ZVOBl, 502). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Übernahme und Verwaltung erfolgten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Übertragung des Volkseigentums auf die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. 10. 1948 (ZVOBl, 502). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die Bürgerbewegungen, der Runde Tisch und die Regierung Hans Modrows hatten Anfang 1990 eine 'Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums', also eine Anstalt zu dessen Rettung vor voreiligem fremden Zugriff, im Sinn. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  6. Dabei hatten viele in der Regierung es mit der "Privatisierung" des Volkseigentums zu wörtlich gemeint und einen großen Teil der Mongolen ins soziale Abseits gedrängt. ( Quelle: Junge Welt 2000)