Vollgeschoß

  1. 'Das Dachgeschoß darf jedoch kein Vollgeschoß sein', ergänzt Wimmer. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Dabei stellt die bergseitige Hälfte einen ein Vollgeschoß umfassenden Bauteil und die talseitige Hälfte einen zwei Vollgeschoße umfassenden Bauteil dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)