'Das Dachgeschoß darf jedoch kein Vollgeschoß sein', ergänzt Wimmer.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Dabei stellt die bergseitige Hälfte einen ein Vollgeschoß umfassenden Bauteil und die talseitige Hälfte einen zwei Vollgeschoße umfassenden Bauteil dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)