Sprechen in diesen Fällen Gründe des Verfahrenszusammenhangs für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges, wäre es unzweckmäßig, für andere Fälle der Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht für zuständig zu erklären.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Erzielt die klagende Partei hierüber ein obsiegendes Urt., ist es von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) bei der Vollstreckung des ausgeurteilten Betrags zu beachten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)