Vollstreckungsregelungen

  1. Allerdings hatte man mit der Entscheidung für eine Regelung lediglich des einfachen Rechts zugleich in Kauf genommen, daß darauf gestützte Vollstreckungsregelungen jedenfalls nicht mit geltendem Verfassungsrecht in Widerspruch treten durften. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)