Das gilt im wesentl. deshalb, weil es bei einer derartigen Inbezugnahme an einer für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan - ausreichenden Erkennbarkeit des Vollstreckungsumfangs fehlt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)