Ihr Einwand, sie habe aufgrund der inzwischen gegen den Gemeinschuldner erwirkten Titel ohnehin gegen diesen vollstrecken können, ist demgegenüber unerheblich. Denn ihr erster Vollstreckungsversuch Ende Mai 1991 war gerade erfolglos geblieben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)