Vorfahrtberechtigten

  1. Der gem. § 8 StVO (Vorfahrt) Wartepflichtige darf nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung grundsätzlich auf die vom Vorfahrtberechtigten gegebene Fahrtrichtungsanzeige vertrauen (58). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)