Vorläufigkeitsvermerk

  1. Das bedeutet: Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. ( Quelle: Die Welt vom 29.03.2005)