Wichtig zu wissen ist, daß der Käufer erst zu zahlen braucht, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
So erlosch seine Vormerkung 1873.
( Quelle: Tagesspiegel vom 24.11.2005)
Nicht unerheblich erweitert und ergänzt ist auch die Darstellung zur Vindikation, zum Eigentümer- /Besitzerverhältnis, zum dinglichen Vertrag zugunsten Dritter und zur Vormerkung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zur Sicherung dieses Anspruchs kann sich die Bank auch eine Vormerkung zu ihren Gunsten im Grundbuch eintragen lassen.
( Quelle: DIE WELT 2001)