Erdöl (Rohöl) ist als solches nicht zu bevorraten; gemäß § 3 des Ges. können aber Hersteller von Erdölerzeugnissen ihre Vorratspflicht auch mit eingeführtem Erdöl (Rohöl) oder mit daraus hergestellten oder eingeführten Halbfertigfabrikaten erfüllen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)