Als nicht zufriedenstellend bezeichnete er die Entwicklung des Vorratsvermögens.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Das Steuerrecht untersagt bisher mit Ausnahme des in § 74a EStDV aufgeführten Vorratsvermögens diese Methode und schrieb die Durchschnittsbewertung vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)