VwGO

  1. Ob - wie die Bekl. geltend macht - die aufschiebende Wirkung durch die Instanzgerichte zumeist wiederhergestellt wird (§ 80 V VwGO) und ob dies sachlich gerechtfertigt ist, vermag der Senat nicht zubeurteilen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Kl. wird hierdurch als bürgerlichrechtlich Ausfuhrberechtigter unmittelbar betroffen und ist daher klagebefugt i. S. von § 42 II VwGO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Insoweit könnte dieser eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erheben; im übrigen wäre er auf eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage verwiesen, d.h. praktisch auf die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (53). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Insoweit könnte dieser eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erheben; im übrigen wäre er auf eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage verwiesen, d.h. praktisch auf die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (53). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Soweit sich aus den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für den Kl. ergeben, handelt es sich dabei lediglich um sogenannte Rechtsreflexe, die eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO nicht begründen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Aus einer wegen § 173 VwGO zulässigen Parallele zu zivilprozeßrechtlichen Streitwerten läßt sich ablesen, daß der Aspekt der Sicherung der Vermögensinteressen für die Streitwertfindung nicht entscheidend ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)